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Schülerbeförderung im Landkreis Karlsruhe

    Bei Fragen zur Bestellung des JugendBW-Ticket wenden Sie sich bitte an den KVV (Tel.: 0721 / 6107-5889).

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit erfolgt nach dem Schulträgerprinzip:

    Der Landkreis Karlsruhe ist zuständig, sofern eine der nachfolgenden Schulen besucht wird:

    - Astrid-Lindgren-Schule Forst

    -Albert-Einstein-Schule Ettlingen

    - Balthasar-Neumann-Schule I & II Bruchsal

    - Bertha-von-Suttner-Schule Ettlingen

    - Eduard-Spranger-Schule Oberderdingen

    - Gartenschule Ettlingen

    - Berufliche Schulen Bretten

    - Handelslehranstalt Bruchsal

    - Hardtwaldschule Karlsruhe

    - Karl-Berberich-Schule Bruchsal

    - Käthe-Kollwitz-Schule Bruchsal

    - Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad-Langensteinbach

    - Wilhelm-Röpke-Schule Ettlingen

    Beim Besuch der übrigen Schulen ist die jeweilige Gemeinde in deren Bezirk sich die Schule befindet zuständig.

    Amt für Mobilität und Beteiligung [Landratsamt Karlsruhe]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    -

    Verfahrensablauf

    Antrag auf Erlass wg. unbilliger Härte (§ 8 SBkE):

    Die Regelung des Erlasses aufgrund unbilliger Härte greift nur dann, wenn kein Anspruch besteht auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

    Der Ablehnungsbescheid kann dann beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Schulen und Kultur, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe eingereicht werden.

     

    Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben Leistungsberechtigte die:

     

    - Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
    - Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
    - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
    - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
    - Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder,
    - Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    erhalten.

    Der Antrag nach BuT ist je nach Wohnort des Anspruchberechtigten bei folgenden Stellen einzureichen:

     

    Antragssteller wohnhaft im Landkreis Karlsruhe:

     

    Landratsamt Karlsruhe

    Dezernat III – Sozialamt –

    Beiertheimer Allee 2

    76317 Karlsruhe

     

    Antragsteller wohnhaft in der Stadt Karlsruhe:

     

    - bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch II) -> zuständiger Sachbearbeiter im Jobcenter

    - in allen anderen Fällen -> Stadtverwaltung Karlsruhe Rathaus West – Sozialamt -, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe

     

    Antragsteller wohnhaft in anderen Stadt-/Landkreisen:

     

    Bitte wenden Sie sich an Ihren Stadt-/Landkreis und erfragen Sie dort die zuständige BuT-Stelle.

     

    Ist der Schüler im Besitz einer Abo-Karte, hat der Schüler in Vorleistung zu gehen (Vertrag mit Verkehrsverbund) und kann die Kosten per Antrag zurückfordern.

     

    Antrag auf Befreiung wg. 3. Kind (§ 7 SBkE):

    Zahlt eine Familie für mind. 3 Kinder Beförderungskosten (z.B. ScoolCard), so kann ein Antrag auf Befreiung ab dem 3 Kind (LRA-Vordruck 1) auf dem Schulsekretariat der Schule, welche das jüngste Kind besucht, gestellt werden. Anzurechnen sind nur die Kinder, welche die Mindestentfernung gemäß § 3 SBkE einhalten, bei denen kein Schulbezirkswechsel gemäß § 3 a SBkE vorliegt und eine der in § 6 genannten Schulen besuchen.

    Das Schulsekretariat leitet den Antrag an den jeweiligen zuständigen Schulträger (s.o.) weiter. Liegen alle Voraussetzungen vor, ergeht Mitteilung an das Schulsekretariat, dieses stellt die Fahrkarte/n des/der zu befreienden Schüler (z.B. ScoolCard) beim zuständigen Verkehrsverbund auf „kostenlos“ um.

     

    Antrag auf Rückerstattung (§ 22 SBkE):

    Hat ein Schüler den vollen Fahrpreis/Eigenanteil entrichtet, obwohl er einen Anspruch auf einen Zuschuss hat, bzw. von der Zahlung der Beförderungskosten befreit ist, kann er einen Antrag auf Rückerstattung der Beförderungskosten auf seinem Schulsekretariat stellen (LRA-Vordruck 7 a) und 7 b)) und erhält die verauslagten Beförderungskosten vom Schulträger (Zuständigkeit s.o.) zurückerstattet.

     

    Genehmigung & Abrechnung Privat-PKW §§ 14, 19, 22 SBkE

    Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten KFZ zu beantragen (LRA-Vordruck 5). Erfolgt eine Genehmigung des Privat-PKW, werden vom Schulträger je Km der notwendigen Fahrstrecke 0,20 €, bei Krafträdern 0,10 € erstattet.

    Fristen

    Antrag auf Erlass wg. 3. Kind & Antrag auf Befreiung wg. unbilliger Härte

    Antragstellung spätestens 1 Monat nach Schulbeginn beim Schulträger (Schulsekretariat). Wird der Antrag später beim Schulträger eingereicht, erfolgt eine Befreiung/Bezuschussung erst ab Eingang des Antrags.

     

    Antrag auf Rückerstattung von Zuschüssen oder Eigenanteilen & Abrechnung Privat-PKW

    Die Rückerstattung oder Bezuschussung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt werden. Das gleiche gilt für die Abrechnung privater PKW.

     

    Genehmigung Privat-PKW §§ 14, 19, 22 SBkE

    Der Antrag zur Genehmigung privater PKW ist vor Beginn der Beförderung beim Schulträger zu stellen. Wird er später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Bezuschussung / Kostenerstattung für die Zeit vor Antragsstellung ausgeschlossen.

    Erforderliche Unterlagen

    Alle Anträge sind im Internet auf der Homepage des Landkreises Karlsruhe abrufbar.

    http://www.landkreis-karlsruhe.de -> Bürgerservice -> Formulare, Flyer, Downloads -> Amt 23, Amt für Schulen und Kultur

     

    Antrag auf Erlass wg. unbilliger Härte § 8 SBkE

    - Antrag auf Erlass (LRA-Vordruck 10)

    - aktueller Leistungsbescheid (SGB II, SGB XII, AsylbLG, WoGG)

    -Ablehnungsbescheid BuT

     

     

    Antrag auf Befreiung ab dem 3. Kind § 7 SBkE

    - Antrag auf Befreiung ab dem 3. Kind (LRA-Vordruck 1)

    - Schulbescheinigungen für alle Kinder

     

    Antrag auf Rückerstattung § 22 SBkE

    - Antrag auf Fahrtkostenerstattung (LRA-Vordruck 7 a)) <- alle Schüler, außer Berufsschüler

    - bei Berufsschülern, Antrag auf Fahrtkostenerstattung (LRA-Vordruck 7 b))

    - bei Jahresabokarten -> Kontoauszüge, auf denen die Abbuchung des Verkehrsverbundes ersichtlich

    Ist

    - bei Monats- oder Einzelfahrscheinen -> die Originalfahrkarten

    - Bei Rückerstattung von Eigenanteilen im freigestellten Schülerverkehr -> LRA-Vordruck 16, Antrag

    auf Rückerstattung des Eigenanteils

     

    Antrag zum Einsatz privater KFZ § 19 SBkE

    - Antragsvordruck LRA-Vordruck 5

     

    Privat-PKW-Abrechnung §§ 14 & 22 SBkE

    - bei Berufsschülern -> LRA-Vordruck 17

    - bei allen übrigen Schülern -> LRA-Vordruck 17 a

    Kosten

    -

    Bearbeitungsdauer

    Richtet sich nach Eingang der Unterlagen

    Hinweise

    Besuch von Schulen außerhalb von Baden-Württemberg § 1 SBkE

    Beförderungskosten bei Besuch von Schulen außerhalb von BW werden nicht bezuschusst oder erstattet (Ausnahmen bitte an zuständigen Schulträger wenden)

     

    Stundenplanmäßiger Unterricht § 2 SBkE

    Beförderungskosten die durch die Teilnahme an:

    - Leseintensivmaßnahmen (LIMA)

    - Rechenintensivmaßnahmen (RIMA)

    - Jahresausflügen, Praktika

    - Nachmittagsbetreuung

    - Studien- oder Theaterfahrten

    - Schullandheimaufenthalten etc. entstehen sind nicht erstattungsfähig.

     

    Mindestentfernung § 3 SBkE

    Sie bemisst sich nach der öffentlich kürzesten Wegstrecke und beträgt für:

     

    - Sonderschüler und Schulkindergartenkinder -> 0 km

     

    - Kinder in Grundschulförderklassen –> 1,5 km

     

    - Grundschüler, Hauptschüler, Realschüler, Werkrealschüler, Gymnasiasten, Gemeinschaftsschüler, Berufsfachschüler,

    Schüler auf Berufskollegs, Abendrealschulen und Abendgymnasien, sowie Berufsgrundbildungsjahr

    und Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) in Vollzeitunterricht, sowie für Förderschüler ab Kl. 5 -> 3 km

     

    - Berufsschüler in Teilzeitunterricht -> 40 km

     

    Schulbezirkswechsel § 3a SBkE

    Entstehen durch Schulbezirkswechsel zusätzliche Beförderungskosten, sind diese nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung erfolgt lediglich bis zu der Höhe der notwendigen Beförderungskosten, die bei Besuch der Schule, in deren Schulbezirk der Schuler wohnt, entstanden wären.

     

    Sondervereinbarung mit Stadt Karlsruhe bei Befreiung wg. 3. Kind § 7 SBkE

    Besuchen die Mehrzahl der Kinder einer Familie eine Schule in der Stadt Karlsruhe, ist das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe für die Bearbeitung zuständig.

    Besucht die Mehrzahl der Kinder einer Familie eine Schule im Landkreis Karlsruhe, ist das Amt für Schulen und Kultur des Landkreises Karlsruhe bzw. der jeweils zuständige Schulträger (Gemeindeverwaltung) für die Bearbeitung zuständig.

     

    Bezuschussung bei mehreren Ausbildungs- Monats- oder Jahreskarten § 6 SBkE

    Benötigt ein Schüler mehr als eine Fahrkarte, da er außerhalb des Tarifgebietes des KVV wohnt, wird maximal eine Fahrkarte (ScoolCard) bezuschusst. Die Kosten für alle weiteren Fahrkarten muss der Schüler in voller Höhe selbst übernehmen. Dies gilt nicht, wenn ein Schüler aufgrund einer unbilligen Härte befreit ist.

    Freigabevermerk

    Landratsamt Karlsruhe 31.07.2013

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