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Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

    Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Ziffer 8 Waffengesetz (WaffG) vor.

    Zuständige Stelle

    die Kreispolizeibehörden

    Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

    • das Landratsamt,
    • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft
    Stadt Ettlingen

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Waffengesetz (WaffG):

    • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

    Freigabevermerk

    11.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Copyright © 2021 Ettlingen