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Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

    Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

    Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

    In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

    • Name und Anschrift
    • Sitz
    • Zweck
    • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
    • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
    • Anerkennungsbehörde

    Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

    Onlineantrag und Formulare

    • STIFTUNGSVERZEICHNIS im Regierungsbezirk Karlsruhe

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.

    Regierungspräsidium Karlsruhe

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

    Verfahrensablauf

    Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Themenportal Stiftungen
    • Stiftungsverzeichnis

    Rechtsgrundlage

    Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):

    • § 4 Stiftungsverzeichnis
    • § 9 Unterrichtung und Prüfung
    • § 27 Stiftungsverzeichnis

    Freigabevermerk

    01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Copyright © 2021 Ettlingen