Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

Im Jahr 2023 wurden bundesweit die Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt.

Allgemeines zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Sie sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden deshalb Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erwartet, wobei diese sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement ergeben können.

Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – körperliche Eignung. Sie sollten sich im Vorfeld Ihrer Bewerbung hinreichend über die Rolle des Schöffen im Strafverfahren und Ihre Rechte und Pflichten als Amtsinhaber informieren. Der im unteren Teil angeführte Link kann dabei behilflich sein.

Für das Amt des Jugendschöffen sind insbesondere Personen angesprochen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.

Die Bewerber/innen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Für eine Bewerbung sind u.a. folgende Voraussetzungen erforderlich:

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ausgeübt werden (§ 31 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG)

Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 u.a. nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) vollenden würden
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind

Auf § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sowie die in § 34 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Betätigung nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.

Ablehnungsgründe

Die Berufung zum Amt eines Schöffen darf unter bestimmten Umständen abgelehnt werden. Ablehnungsberechtigt sind nach § 35 GVG neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem:

  • Personen, die in der vorherigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert

Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de.

Für sonstige Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Ordnungs- und Sozialamt:

Meike Bitterwolf
Fax (0 72 43) 1 01-4 33
Gebäude Schillerstraße 7-9
Raum 122