Aktiv gegen Leerstand in der Innenstadt

Neue Ansiedlungsförderung für Gewerbetreibende

Das Foto zeigt eine Person die einen Schlüssel übergibt.

Die Ettlinger Innenstadt verfügt über einen guten Nutzungs- und Angebotsmix. Um diesen langfristig zu halten und zugleich die innerstädtischen Angebote stetig weiterzuentwickeln und gleichermaßen die Ansiedlung neuer Geschäftsideen in Ettlingen zu erleichtern, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. März 2026 einstimmig eine neue Richtlinie zur Ansiedlungsförderung verabschiedet. Diese zielt darauf ab, leerstehende Gewerbeimmobilien im Herzen der Stadt neu zu belegen und bietet dafür finanzielle Anreize.

Kern der Richtlinie ist ein Mietzuschuss, den Gewerbetreibende und Existenzgründer:innen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können. Ziel ist es, das Stadtbild zu beleben, das bestehende Angebot sinnvoll zu ergänzen, das Gründungsgeschehen aktiv zu unterstützen und neue Impulse zur Attraktivierung der Innenstadt zu schaffen.

Weitere Informationen über die Ettlinger Ansiedlungsförderung finden Sie in den unten aufgeführten Menüpunkten sowie ausführlich in der Richtlinie (PDF, 1 MB) der Stadt Ettlingen zum Innenstadtfonds. 

Wer kann eine Förderung beantragen?

Gewerbetreibende bzw. Existenzgründer:innen mit bestehenden bzw. geplanten Nutzungen, welche einen positiven Beitrag zur weiteren Entwicklung der Ettlinger Innenstadt leisten, können einen Förderantrag stellen. Förderfähig sind diejenigen Branchen, die gemäß „Ettlinger Liste“ unter Ziff. 6.2.4 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Ettlingen als innenstadtrelevante Sortimente definiert werden. Ebenfalls förderfähig sind darüber hinaus gastronomische Nutzungen.

Was beinhaltet die Förderung?

Die Förderung gewährt einen Mietzuschuss von bis zu 30 Prozent der Nettokaltmiete in den ersten fünf Monaten und 20 Prozent in den darauffolgenden fünf Monaten. Die Förderdauer ist auf maximal zehn Monate und eine maximal förderfähige Fläche von 150 Quadratmetern begrenzt.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Die Beantragung erfolgt durch das entsprechende Formular (PDF, 335 KB) der Stadt Ettlingen. Dieses senden Sie vollständig ausgefüllt mit allen darin geforderten Anlagen an citymanagement@ettlingen.de.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen / Erklärungen beiliegen:

  • Nachweis über den tatsächlichen bzw. kommenden Leerstand der Immobilie
  • Vorvertraglicher Mietvertrag oder Absichtserklärung inklusive eines Nachweises über die Reduzierung des Mietpreises um min. 10 % im Vergleich zur Vornutzung
  • Geschäftsmodell/Businessplan
  • Nachweis über vorliegende Gewerbeanmeldung (falls diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist diese spätestens bis zum Beginn der Nutzung nachzureichen)
  • Nachweis über vorliegende Gewerbehaftpflichtversicherung (falls diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist diese spätestens bis zum Beginn der Nutzung nachzureichen)
  • Nachweis über Teilnahme an einem Existenzgründerseminar (sofern es sich bei dem/der Antragsteller:in um eine/n Existenzgründer handelt, deren Gewerbe nicht seit mehr als 6 Monaten besteht)
  • Bei Gastronomiebetrieben: Nachweis über Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzt, Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

Maßgebend für die Zuschussvergabe ist die Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.

Was schließt eine Förderung aus?

  • Bestehende Unternehmen und/oder Franchises, die Teil eines national oder international tätigen Filialverbunds mit insgesamt mehr als 5 Betriebsstätten sind, sind nicht förderfähig.
  • Ausgeschlossen sind diejenigen Branchen, die gemäß „Ettlinger Liste” unter Ziff. 6.2.4 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Ettlingen als nicht-zentrenrelevante Sortimente / Warengruppen geführt werden.
  • Ausschließliche Dienstleistungsunternehmen, Spielhallen, Wettbüros oder rein automatisierte Verkaufsflächen
  • Die Bewilligung von eingereichten Anträgen steht unter dem Vorbehalt der vom Gemeinderat bewilligten Mittel. Sind diese ausgeschöpft, können keine weiteren Förderungen zugesagt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Welche Anforderungen gibt es?

  • Der Antrag für eine Förderung muss sich auf die Nutzung einer Immobilie in Erdgeschosslage beziehen, die sich im Zentralen Versorgungsbereich A der Ettlinger Innenstadt befindet. Siehe Kartenausschnitt in der Richtlinie.
  • Die Höhe der vereinbarten Miete muss sich auf marktüblichem Niveau bewegen und zur vorherigen Nutzung der Immobilie um mindestens 10 % reduziert werden. Der vorgesehene Mietvertrag muss eine Laufzeit von mindestens drei Jahren, ohne einer Mieterhöhung, aufweisen.
  • Der / die Antragsteller:in ist verpflichtet, die Geschäftstätigkeit spätestens 8 Wochen nach Mietbeginn aufzunehmen und die Fläche gemäß gestelltem Antrag tatsächlich zu nutzen. Daher muss der bauliche Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich eine sofortige Nutzung ermöglichen.
  • Sofern es sich bei dem/der Antragsteller:in um eine/n Existenzgründer handelt, dessen Gewerbe seit nicht mehr als 6 Monaten besteht, wird ein Nachweis über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar gefordert.

Wie geht es weiter?

Sieben bis zehn Jurymitglieder bewerten die Anträge anhand der Kriterien Innovation und Besonderheit, Schlüssigkeit, Vereinbarkeit mit der Ettlinger Innenstadt, Positive Innenstadt-Effekte und Marktchancen mit Punkten von 1 bis 10. Die Jurybewertung erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Eine Förderung erfolgt, wenn der Durchschnitt aller Bewertungen der Gremienmitglieder über 6 Punkten liegt. Über das Ergebnis dieser Bewertung werden Sie schnellstmöglich informiert.