Informationen zur Grundsteuer ab 2025

Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Anfragen von Seiten der Grundsteuerpflichtigen, wie sich die Grundsteuerreform auf die einzelnen Grundstücke auswirkt. Seit der Veröffentlichung des Doppelhaushaltes 2024/2025, in dem die Hebesätze in unveränderter Form aufgezeigt wurden, befürchten viele Bürger, ab 2025 ein Vielfaches der aktuellen Grundsteuerlast tragen zu müssen, wenn sie ihre ab 2025 geltenden Steuermessbeträge mit dem veröffentlichten Hebesatz multiplizieren.
 
Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen wird aber im Herbst dieses Jahres neue Grundsteuerhebesätze in Form einer ab 2025 geltenden Grundsteuer-Hebesatzsatzung anpassen, die auf Aufkommensneutralität ausgerichtet ist.

Warum wird die Grundsteuer ab 2025 geändert?
Die bisherige Grundsteuer hat in Baden-Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark verändert.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist das Land Baden-Württemberg mit der Grundsteuerreform nachgekommen. Die Stadt Ettlingen ist verpflichtet, Landesgesetze umzusetzen und hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Vorgaben.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?
„Aufkommensneutralität" bedeutet, dass die Stadt insgesamt, also für das gesamte Stadtgebiet, mit der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Das sind in Ettlingen rd. 7,4 Mio. € in der Grundsteuer B und rd. 25.000 € in der Grundsteuer A, die sowohl in 2024 als auch für 2025 als Ertrag angestrebt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass für jeden Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie in den Jahren zuvor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerpflichtigen teils deutlich mehr zu bezahlen haben als bisher, wohingegen andere weniger belastet werden.
Der Begriff „Aufkommensneutralität" nimmt somit Bezug auf die Einnahmenentwicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerpflichtigen. Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen" kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.
Es gibt zwar für die Stadt keine rechtliche Verpflichtung, die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen „aufkommensneutral" zu gestalten. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwartung ausgesprochen, die Reform aufkommensneutral auszugestalten. Im Ettlinger Gemeinderat besteht bisher Konsens darüber, dass die Grundsteuerreform zu keinen Mehr- oder Mindererträgen aus dieser Steuer führt, also das die Aufkommensneutralität gewahrt wird.

Warum wurden die Hebesätze 2025 bisher noch nicht angepasst?
Es sind noch Vorarbeiten durch das Finanzamt und die Stadtverwaltung zu leisten.
Derzeit führen die Finanzämter noch die Bewertungen der einzelnen Grundstücke anhand der Meldungen der Bürger zusammen und beabsichtigen, diese so schnell wie möglich der Stadt Ettlingen zu übermitteln. Wenn der Großteil der Messbescheide 2025 der Stadt Ettlingen vorliegt, kann ein neuer Hebesatz festgesetzt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Gemeinderat und ist in der Stadt Ettlingen für den Herbst 2024 geplant. Die neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 ergehen voraussichtlich im Januar 2025. Somit wird auch erst dann die tatsächliche Auswirkung für jedes Grundstück ersichtlich.

Was müssen Sie tun?
Die Messbeträge der bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B), die bisher nicht durch die Steuerpflichtigen gemeldet wurden, sind bereits durch das zuständige Finanzamt geschätzt worden. Parallel werden die Messbeträge der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) ermittelt, im Anschluss daran erfolgt die Schätzung der nicht gemeldeten Grundstücke. Sofern Sie die Meldung noch nicht getätigt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich erledigen. Falls Sie Rückfragen zu den ermittelten Messbeträgen haben, bitten wir darum, diese direkt mit dem Finanzamt Ettlingen zu klären.

Sollten Sie weitere Fragen zur Grundsteuer haben, steht Ihnen das Steueramt Tel. 07243/101-282, Frau Dürr oder 07243/101-247, Frau Schlenker in der Kämmerei Erwin-Vetter-Platz 2c gerne zur Verfügung.