Behördenwegweiser
Die Grundbucheinsichtstelle ist an den Donnerstagen, 17.09.2026 und 24.09.2026, nachmittags geschlossen. Anträge können weiterhin über den Online-Antrag auf der Homepage eingereicht werden. Termine vereinbaren Sie bitte online unter www.ettlingen.de/termine.
Bitte um Beachtung:
Die Ortsverwaltung Ettlingenweier ist am Montag, 28.09.2026 geschlossen.
In der Zeit vom 05.10.2026 bis 16.10.2026 ist das Rathaus Dienstags, von 13.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstags, von 15.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Die Ortsverwaltung Oberweier ist in der Zeit vom 21.09.26 - 02.10.26 wie folgt geöffnet: Montag 21.09.26 von 15 - 18 Uhr und am Donnerstag 01.10.26 von 08-11 Uhr.
Die Baurechtsbehörde ist ab sofort bis auf Weiteres nur noch per Online-Terminvereinbarung und zu folgenden Telefonzeiten erreichbar: Dienstag, 9:00 bis 12:00 Uhr, und Donnerstag, 13:30 bis 17:00 Uhr. Wir bitten um Verständnis.
Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim
Beschreibung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus.
Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für
- Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
- Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.
Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren.
Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.
Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.
Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss.
Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Kontakt
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach safe-prod-1500989720438-016518419