Behördenwegweiser
Bitte um Beachtung:
Die Stadtverwaltung ist am 12.11.25 ab 12 Uhr wegen einer Personalversammlung geschlossen!
Die Wohngeldstelle ist vom 10. - 14.11.2025 geschlossen.
Die Ortsverwaltung Ettlingenweier ist von 03.11.-14.11.25 wie folgt geöffnet:
Dienstag, 04.11. , 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag, 06.11., 15.00 - 18.00 Uhr
Dienstag, 11.11., 13.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch, 12.11., 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 13.12., 15.00 - 18.00 Uhr
Die Ortsverwaltung Spessart ist vom 07.-14. November 2025 wie folgt geöffnet:
Montag 13:30 – 18:00
Dienstag 08:00 – 13:00
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 – 11:00
Freitag 07. + 14.11.2025 geschlossen
Die Ortsverwaltung Oberweier ist vom 17.11 - 21.11.25 wie folgt geöffnet:
Montag, 17.11.2025 geöffnet von 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag, 18.11.2025 geschlossen
Mittwoch, 19.11.2025 geschlossen
Donnerstag, 20.11.2025 geöffnet von 7:30 - 11:00 Uhr
Freitag, 21.11.2025 geöffnet von 7:30 - 11:00 Uhr
Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim
Beschreibung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus.
Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für
- Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
- Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.
Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren.
Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.
Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.
Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss.
Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.