Behördenwegweiser

Bitte um Beachtung:

Die Ortsverwaltung Oberweier ist am Freitag 24.07.26 geschlossen  

Das Bürgerbüro ist am Samstag, den 01.08.2026 geschlossen.

Die Baurechtsbehörde ist ab sofort bis auf Weiteres nur noch per Online-Terminvereinbarung und zu folgenden Telefonzeiten erreichbar: Dienstag, 9:00 bis 12:00 Uhr, und Donnerstag, 13:30 bis 17:00 Uhr. Wir bitten um Verständnis.

Eingeschränkte Öffnungszeiten der Waffen- und Gaststättenbehörde in den Sommerferien:

In den Sommerferien ist die Waffen- und Gaststättenbehörde nur eingeschränkt erreichbar und in der Zeit von 03.08. - 18.08.2026 geschlossen. Wir bitten Sie, für Vorsprachen rechtzeitig einen Termin unter www.ettlingen.de/termin zu vereinbaren. 

Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg

Beschreibung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus.

Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für

  • Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
     
  • Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren.

Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.

Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.

Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss.

Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Hausanschrift

Habsburgerstraße 103
79104 Freiburg
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach " safe-prod-1500989414880-016518227 "