Wohnungsgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde; Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz
Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung einer meldepflichtigen Person eingeführt (§ 19 Abs. 1 BMG). Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person ist danach verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist zu bestätigen.
Wer Dritten Wohnungsanschriften für eine Anmeldung anbietet handelt nach § 19 Abs. 6 BMG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Bürgerbüro oder Ortsverwaltungen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die Wohnungsbestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen sowie das Einzugs- oder Auszugsdatum enthalten.
Die Bestätigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die meldepflichtige Person die Frist von zwei Wochen zur Anmeldung nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) oder zur Abmeldung nach Auszug ohne neue Wohnung im Inland (§ 17 Abs. 2 BMG) einhalten und diese bei der An- bzw. Abmeldung vorlegen kann. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
Für eine Abmeldung oder Ummeldung fallen keine Kosten an.
Freigabevermerk
Stadt Ettlingen 30.10.2015