Leistungen

Abgabe für den Deutschen Weinfonds entrichten

Der Deutsche Weinfonds (AdöR) ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft.
Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.
Dafür erhebt er die Weinbauabgabe.

Zuständige Stelle

  • Flächenabgabe:
    • die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg (LVWO)
    • das Staatliche Weinbauinstitut in Freiburg, (WBI)
  • Handelsabgabe:
    • Deutscher Weinfonds

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind:

  • Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Flächen, die mehr als zehn Ar umfassen oder
  • Händlerin oder Händler (Handelsabgabe)

Verfahrensablauf

Sie erhalten von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Abgabe für den Deutschen Weinfonds. Die Abgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.

Sie wird berechnet anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Baden-Württemberg.

Fristen

  • für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
    Sie müssen die Meldung nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni erstatten. Änderungen, die den folgenden Herbst betreffen, aber nach dem Abgabetermin stattgefunden haben, müssen Sie umgehend nachmelden.
  • für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Sie betragen 0,67 EUR pro Ar bestockter Weinbergsfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder im Eigentum war (wenn diese mehr als zehn Ar umfasst).

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

Achtung: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

Tipp: Sie können die Einzahlung erleichtern, indem Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Weingesetz (WeinG 1994):

  • § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO BW):

  • § 27 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

Freigabevermerk

26.11.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg